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AGB

Präambel


Die GYO GmbH (nachfolgend GYO) betreibt und verantwortet die Internetseite www.get-your-office.com und bietet ihren Kunden auf dieser Website Produkte und Dienstleitungen verschiedener Art zum Kauf an.

Die Grundlage einer vertrauensvollen Geschäftsverbindung sind nicht Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, sondern Zusammenarbeit und gegenseitiges Vertrauen.

Dennoch kommen wir nicht umhin, für die Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden in unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen einige Punkte abweichend, bzw. ergänzend zu den gesetzlichen Bestimmungen zu regeln.

I Vertragsgegenstand

Vertragsgegenstand ist die Vermietung und/oder Reparatur bzw. Wartung der umseitig aufgeführten Geräte am vereinbarten Standort. Die Wartung der Geräte kann durch Zusatzvereinbarungen ausgeschlossen sein. Der Vertrag wird durch Unterschrift des Auftraggebers wirksam.

II Mietpreis / Wartungspauschale

1. Der mtl. Preis setzt sich aus der vereinbarten Grundmiete oder Miete und/oder Mindestabnahme (im allgemeinen auch als Freiseiten bezeichnet) und/oder Seitenpreis und dem darüber hinaus tatsächlich erzielten Verbrauch oder der Wartungspauschale zusammen.

2. Im Mietpreis und/oder Wartungspauschale sind enthalten:

- Die Durchführung von Wartungsarbeiten während der bei GYO GmbH (im nachfolgenden GYO genannt) gültigen Geschäftszeit (montags – donnerstags 9.00-16.00 Uhr / freitags 9.00 – 14.00 Uhr, ausgenommen Feiertage). Das Prüfen und Pflegen im technisch notwendigen Umfang, ggf. das Beseitigen von Störungen und Schäden, die Lieferung von Zubehör und Verbrauchsmaterial, soweit diese eigens schriftlich vereinbart wurde. Weiterhin enthalten ist/sind die umseitig schriftlich ausgewählten Wartungspakete.

- Der Auftraggeber lässt alle Wartungs- und sonstigen Arbeiten an den Geräten nur durch GYO oder mit dessen Zustimmung ausführen. Im mtl. Preis enthaltene Verbrauchsmaterialien werden entsprechend dem abgerechneten Volumen auf Bedarf nachgeliefert. 

- Der Auftraggeber verpflichtet sich zu sachgemäßer Nutzung und ausschließlicher Verwendung der von GYO empfohlenen Verbrauchs- und/oder Ersatzmaterialien für das Vertragsgerät.

- Übersteigt der Aufwand in der Druck-, Kopier- und Digitalisierungstechnik den normalen Bedarf, so ist GYO zur Berechnung der zusätzlich bestellten Serviceeinsätze, Ersatz- und Verbrauchsmaterialien berechtigt (Normal = 5 % Flächendeckung).

3. Die nachfolgend aufgezählten Arbeiten sind im mtl. Preis und/oder der Wartungspauschale nicht enthalten und werden dem Auftraggeber zu den jeweils vereinbarten Preisen gesondert in Rechnung gestellt:

- die Belieferung mit Papier, farbigem Toner, Heftklammern, (Master für Copyprinter/RISO), zusätzliche Bedienungsanleitung, Kabel, Leitungen oder sonstige Steckverbindungen, soweit sie nicht im Lieferumfang des jeweiligen Gerätes enthalten sind;

- Anlieferung, Installation, Abholung und/oder Standortwechsel der Anlage bzw. der Geräte;

- Installation der dazugehörigen Software Applikation und Software Updates;

- Kalibrierungsservice bei Farbgeräten 

- Umprogrammierung auf Wunsch des Auftraggebers nach der Einstellung; 

- nachträgliche Installation von Zubehör;

- Wartungsarbeiten auf Wunsch des Auftraggebers außerhalb der bei GYO üblichen Geschäftszeiten;

- zeitweise Überlassung eines Ersatzgerätes wegen Instandsetzungsarbeiten, die von GYO nicht zu vertreten sind; es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart.

- Nach- und Auffüllung von Verbrauchsmaterialien, insbesondere Toner und Papier; 

- der Austausch und/oder Aufrüstung von Platinen und Festplatten

- Wartungsarbeiten infolge unsachgemäßer Behandlung oder Verwendung von nicht von GYO freigegebenen Verbrauchsmaterialien;

- Anbindung an beim Auftraggeber bestehende EDV-Systeme. Der Auftraggeber ist verantwortlich für die Anbindungsmöglichkeiten an vorhandene Schnittstellen. GYO hat insoweit lediglich dafür Sorge zu tragen, dass die von ihr vertraglich betreuten Geräte über kompatible Schnittstellen verfügen und die Anbindung ordnungsgemäß vorgenommen wird. Soweit hierfür gesonderte Software notwendig ist, hat GYO für die Funktion dieser Software einzustehen, nicht aber für die Funktion des gesamten Systems, einschließlich des bereits beim Auftraggeber bestehenden Systems.

- Die Wartung und Instandsetzung umfasst nicht die Beseitigung von Störungen, die durch höhere Gewalt, äußere Einwirkung, Verschulden des Auftraggebers (wie z. Bsp.: Um- oder Anbauten, Anwendungsfehler, Konfigurationsfehler, unzureichende Software, etc.) oder Einwirkung Dritter entstanden sind.

- Nicht inbegriffen sind ferner der Ersatz von Verbrauchsmaterial und Verschleißteilen der gesicherten Stromversorgung.

- Der Auftraggeber trägt die alleinige Sorge für die Sicherung seines Datenbestandes und der Anwendersoftware durch geeignete Maßnahmen (z. Bsp. Backup, etc.)

4. Im mtl. Preis ohne Wartung sind enthalten:

Soweit es sich um einen Mietvertrag handelt, die Überlassung der Mietgegenstände. Die Belieferung von Verbrauchsmaterialien sowie Papier ist im Mietpreis nicht enthalten. Wartungen, Reparaturen, An- und Abfahrt der Techniker, Ersatzteile und Arbeitszeit sind vom Auftraggeber zu zahlen.

5. GYO hat das Recht, die auf der Vorderseite dieses Vertrages aufgeführten Preise unter Einhaltung einer Änderungsfrist von drei Kalendermonaten zum Monatsende, nicht jedoch vor Ablauf von mindestens sechs Monaten, durch schriftliche Änderungsanzeige zu verändern, sofern dies zum Ausgleich von Personal- oder sonstigen Kostensteigerungen erforderlich ist. Macht GYO hiervon Gebrauch und würden sich die vorgenannten Preise dadurch um mehr als 10% jährlich verändern, hat der Auftraggeber das Recht, den Vertrag mit einer Frist von drei Kalendermonaten zum Ende der Änderungsfrist zu kündigen. Andernfalls gelten die geänderten Preise nach Ablauf der Veränderungsfrist als vereinbart.

6. Der Auftraggeber verpflichtet sich, während des Vertragszeitraums nur Originalmaterialien zur Aufrechterhaltung der Gebrauchsfähigkeit der Mietgegenstände zu verwenden.

7. Vertragsgerät(e) bzw. Mietgerät(e) wurde(n) auf Grundlage der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beim Auftraggeber vorherrschenden Bedürfnisse ausgewählt. Auch durch spätere Änderungen, wie z. Bsp. Umstellung der gedruckten Seiten auf Multifunktionsgeräte oder Expansion, müssen die jeweiligen Laufleistungen eingehalten werden. D.h., die von den Herstellern angegebenen maximalen Seitenvolumen-Gesamt sowie die angegebenen max. monatlichen Volumen für den Mietgegenstand bzw. die Mietgegenstände dürfen vom Auftraggeber je Gerät nicht überschritten werden. Übersteigt die tatsächliche Seitenzahl das vom Hersteller angegebene Volumen, so ist GYO zur Berechnung der zusätzlich bestellten Serviceeinsätze, Ersatz- und Verbrauchsmaterialien berechtigt.

8. Wird ein Auftrag als Wartungsauftrag geschlossen, führt der Auftragnehmer vor Beginn der Leistungsverpflichtung für nicht selbst gelieferte bzw. solche Geräte, die länger als 3 Monate ohne Support beim Auftraggeber verblieben sind, eine Erstinspektion durch.

9. Der Auftraggeber ist verpflichtet, nachträgliche von ihm gewünschte Änderungen in der Ausführung von Wartung oder Reparatur in Art, Umfang und/oder Zeit der GYO so rechtzeitig schriftlich mitzuteilen, dass die Ausführung möglich ist.

III Abrechnung

1. Der mtl. Preis oder die Wartungspauschale und/oder der Mietzins für die vereinbarte Mindestabnahme ist im Voraus fällig und wird grundsätzlich monatlich mittels Lastschriftverfahren eingezogen oder per Abrechnung berechnet. Eine abweichende Abrechnung bleibt vorbehalten, muss aber schriftlich angekündigt bzw. vereinbart werden. Für den Monat der Installation wird die Miete anteilig berechnet.

2. Die Abrechnung des effektiven Verbrauchs erfolgt monatlich im Nachhinein.

- Dem Auftraggeber werden die Seiten in Rechnung gestellt, die sich gemäß Zählerstand ergeben. Die Abrechnung erfolgt mindestens auf der Basis des Formates DIN A4.

- Der Auftraggeber verpflichtet sich, bis zum Ende der jeweiligen Abrechnungsperiode den Zählerstand abzurufen und durch Zusendung mitzuteilen, sofern dieser nicht automatisch durch das jeweilige Gerät gemeldet werden kann.

- Geht der Zählerstand bzw. ein entsprechender Nachweis nicht rechtzeitig ein, ist GYO berechtigt, zur vorläufigen Abrechnung die Durchschnittskopienzahl der letzten Abrechnung in Rechnung zu stellen. Der tatsächlich entstandene Anspruch bleibt davon unberücksichtigt. Nach Bekanntgabe des effektiven Zählerstandes erfolgt die Verrechnung der Differenz. Die Verpflichtung des Auftraggebers zur rechtzeitigen Zahlung der Miete oder Wartungspauschale wird hierdurch nicht berührt.

- Wird die Durchführung von Reparatur und/oder Wartung aus Gründen verzögert, unterbrochen oder vorzeitig beendet, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, so hat dies keinen Einfluss auf die Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers. Ein Anspruch auf Teilerstattung entsteht dem Auftraggeber hieraus nicht. Das Gleiche gilt auch für den Fall der Rücknahme oder Einschränkung des Auftrages nach Vertragsabschluss.

3. Werden während der Revision an Anlagen der gesicherten Stromversorgung Defekte festgestellt, gilt als vereinbart, dass diese bis zum Betrag von 1.200,00 EUR (netto) ausgetauscht werden. Reparaturen über diesem Betrag und für andere Geräte bedürfen eines Angebotes und schriftlicher Auftragserteilung.

4. Rechnungen sind sofort nach Rechnungsdatum fällig und zahlbar.

5. Gelieferte Geräte, Verbrauchsmaterialien und Teile bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der GYO.

IV Sorgfaltspflicht

1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, das/die Gerät(e) gemäß den ihm übertragenen Bedienungspflichten in sorgfältiger Weise zu benutzen sowie die Pflege- und Gebrauchsempfehlungen von GYO zu befolgen.

2. Der Auftraggeber hat verantwortliche Bedienungskräfte zu benennen, die von GYO eingewiesen werden.

3. Der Auftraggeber hat Mietgerät(e) in einem gebrauchsfertigen Zustand zu erhalten, entsprechend zu versichern und erforderliche Reparaturen bzw. Wartungsarbeiten von GYO oder einem von ihr autorisierten Dritten ausführen zu lassen. Der Auftraggeber hat auftretende Störungen GYO unverzüglich mitzuteilen.

V Änderung bezüglich der Mietsache

1. Der Auftraggeber bedarf der schriftlichen Einwilligung von GYO, bevor die vereinbarte Verwendung, der Standort/Einsatzort oder die Mietsache selbst verändert oder mit Einbauten versehen wird.

2. Einbauten oder unselbständige Bestandteile gehen in das Eigentum von GYO über. Ein Entschädigungsanspruch des Auftraggebers ist ausgeschlossen. Letzteres gilt insbesondere auch für notwendige Verwendungen und solche Veränderungen der Mietsache, die keine Einbauten sind.

VI Versicherung der Mietsache

1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Vertragsgegenstand gegen Feuer, Einbruch, Diebstahl, Leitungswasser, Sturm- und Elementarschäden zu versichern. Eine Schwachstromversicherung ist ebenfalls vom Auftraggeber abzuschließen.

2. Soweit kein Versicherungsschutz besteht, hat der Auftraggeber alle Schäden zu ersetzen, die durch Verlust oder Beschädigung der Geräte in Räumen entstehen, die der Aufsicht des Auftraggebers oder seiner Erfüllungsgehilfen unterliegen.

VII Gewährleistung und Haftung

1. Die Gewährleistung besteht grundsätzlich nur, wenn geeignete und von GYO empfohlene Verbrauchsmaterialien, Ersatzteile und Kopienträger verwendet werden. Der Gewährleistungsanspruch erlischt, wenn am Mietgegenstand Eingriffe vom Auftraggeber oder von Dritten vorgenommen wurden, die hierzu von GYO nicht autorisiert wurden, oder wenn der Mietgegenstand ohne die Zustimmung von GYO an einen anderen geographischen Standort gebracht wurde und der Schaden hierauf zurückzuführen ist.

2. Die Bestimmungen der §§ 536, 537 BGB sind dahingehend eingeschränkt, dass das Recht zur Minderung erst dann entsteht, wenn die eingeschränkte Tauglichkeit bzw. Untauglichkeit trotz zweier Beseitigungsversuche durch GYO oder einem von ihm beauftragten Dritten über zwei Wochen hinaus seit Beginn der Mängelbeseitigungsversuche nicht behoben worden ist und dem Auftraggeber auch kein Ersatzgerät angeboten wurde.

3. Bei Beschädigung von Datenträgermaterial umfasst die Ersatzpflicht nicht den Aufwand für die Wiederbeschaffung verlorener Daten und Informationen.

4. GYO haftet nicht für die Einstellung von Ersatz- und Verbrauchsmateriallieferungen durch den Hersteller, ebenso nicht bei wirtschaftlichem Totalschaden.

5. Weitere Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des Auftraggebers aus Verzug, wegen Nichterfüllung aus unerlaubter Handlung, wegen Unmöglichkeit der Leistung oder aus Verschulden bei Vertragsabschluss, insbesondere Ansprüche wegen Betriebsunterbrechungsschäden, Reparaturarbeiten, entgangenem Gewinn, Verlust von Informationen und Daten sind ausgeschlossen, soweit nicht bei Schäden an privat genutzten Sachen oder wegen Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit, der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird. GYO haftet auch nicht für Schäden und/oder für den Verlust von Informationen und Daten, insbesondere wenn die Vertragsgegenstände in Zusammenhang mit anderen technischen Geräten des Auftraggebers stehen oder mittels Einbindung in diese (Softwareanbindung/Schnittstellen) von GYO zur Verfügung gestellt werden, soweit der Schaden nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen von GYO wird die Haftung auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.

6. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen in VII, Nr. 1-4 nicht verbunden.

7. Die Gewährleistung des Auftragnehmers beschränkt sich, soweit gesetzlich zulässig, auf die unentgeltliche Nachbesserung. Schlägt die Nachbesserung fehl, ist der Auftraggeber berechtigt, nach seiner Wahl entweder Herabsetzung des zu zahlenden Betrages zu verlangen oder die Vereinbarung zu kündigen. 

8. Ist die Durchführung des Auftrages, insbesondere wegen Rechnerausfall, höherer Gewalt, Streiks, aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, Störungen aus dem Verantwortungsbereich von Dritten oder aus vergleichbaren Gründen nicht möglich, so wird die Durchführung des Auftrages nach Möglichkeit nachgeholt. Bei Nachholung in angemessener und zumutbarer Zeit nach Beseitigung der Störung bleibt der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers bestehen. Sofern es sich um erhebliche Verschiebungen handelt, wird der Auftraggeber hierüber informiert. Lässt sich die Durchführung des Auftrags innerhalb eines zumutbaren Zeitraums nicht nachholen, besteht ein Rücktrittsrecht der Vertragsparteien. Dieses Rücktrittsrecht ist durch schriftliche Erklärung auszuüben. Eine gewährte Vergütung wird in diesem Falle zurückgewährt. 

VIII Mitteilungspflicht des Auftraggebers

  1. Beanstandungen offensichtlicher Mängel am Vertragsgegenstand müssen durch den Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden, ansonsten erlischt ein eventueller Gewährleistungs- und/oder Haftungsanspruch.
  2. Der Auftraggeber hat GYO unverzüglich mitzuteilen, wenn ein Dritter oder der Auftraggeber selbst den Antrag auf Eröffnung des Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens stellt, oder wenn ein außergerichtlicher Vergleich angestrebt wird.

IX Zahlungsverzug, Vertragsverletzung, Kündigung

1. GYO ist zur Kündigung des Vertrages ohne Einhaltung einer Frist (fristlos) berechtigt, wenn der Auftraggeber eine seiner wesentlichen Verpflichtungen aus dem Vertrag verletzt. Dies gilt vor allem dann, wenn durch die Vertragsverletzung des Auftraggebers eine Gefährdung des Eigentums von GYO oder der Forderung von GYO gegen den Auftraggeber eintritt. Insbesondere ist dies der Fall, wenn

  • der Standort des Mietgegenstandes ohne Zustimmung von GYO verändert wird;
  • durch Verwendung von nicht Originalverbrauchsmaterialien Störungen am Vertragsgerät auftreten;
  • Zahlungsrückstand mit zwei Mietraten eintritt;

- sich die wirtschaftliche Lage des Auftraggebers in einer Weise verschlechtert, die die ordnungsgemäße Fortsetzung der Mietzahlung und/oder Wartungspauschale nicht länger gewährleistet erscheinen lässt.

- auf Seiten des Auftraggebers Zahlungseinstellungen, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, Wechsel- oder Scheckproteste erfolgen;

- ein Insolvenz-, gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren über das Vermögen des Auftraggebers eingeleitet wird.

2. Gerät der Auftraggeber mit Mietzahlungen in Höhe von insgesamt einer Mietrate länger als 10 Tage in Verzug, so hat GYO für den Fall, dass der Auftraggeber nicht innerhalb von weiteren 10 Tagen seine Zahlungspflicht erfüllt, zur Sicherung der offenstehenden Forderungen das Recht, das Mietobjekt zurückzunehmen oder einen Service- und Lieferstopp zu verhängen, bis der Auftraggeber die Rückstände gezahlt hat. Weder durch die Rücknahme noch durch den Service- und Lieferstopp wird der Bestand des Mietvertrages berührt, insbesondere wird der Auftraggeber nicht von der Pflicht zur Zahlung des Mietzinses frei. Die mit der Sicherungsrücknahme verbundenen Kosten hat der Auftraggeber zu tragen. Zahlt der Auftraggeber den rückständigen Mietzins, so steht ihm umgehend das Recht zu, den Mietgegenstand zur weiteren Nutzung heraus zu verlangen oder die Aufhebung des Service- und Lieferstopps zu verlangen.

3. Zum Zwecke der Inbesitznahme gem. vorstehender Ziffer 2 verpflichtet sich der Auftraggeber, den Mietgegenstand auf erstes Anfordern herauszugeben.

4. Sofern GYO nicht auf die gesetzlichen Erfüllungs- und/oder Schadenersatzansprüche besteht, kann sie bei wesentlichen Pflichtverletzungen des Auftraggebers und daraus folgender vorzeitiger Vertragsauflösung durch GYO statt dessen einen sofort fälligen pauschalierten Schadenersatz beanspruchen.

5. Der pauschalierte Schadenersatz beträgt die Hälfte der Miete bzw. des mtl. Preises und/oder der Wartungspauschale, die bis zum Ende der vereinbarten Vertragsdauer zu zahlen wären, höchstens aber 2 Jahresmieten/-preise/-pauschalen (höchstens jedoch 1,5 Jahresmieten, wenn die vereinbarte Vertragslaufzeit 5 Jahre beträgt, höchstens jedoch 1 Jahresmiete, wenn die vereinbarte Vertragslaufzeit 4 Jahre und weniger beträgt) und/oder die Höhe der entgangenen Einnahmen aus dem Wartungsvertrag.

6. Des Weiteren ist der Auftraggeber zur sofortigen Beendigung des Gebrauchs und der Benutzung des Mietobjektes sowie zu dessen Herausgabe verpflichtet. Die Anlieferung erfolgt an die Geschäftsadresse der GYO zu Lasten des Auftraggebers.

X Untervermietung

1. Der Auftraggeber ist ohne die Erlaubnis von GYO nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere die Sache unterzuvermieten. Verweigert GYO die Erlaubnis zur Untervermietung, steht dem Auftraggeber aus diesem Grund kein Kündigungsrecht zu.

2. Der Auftraggeber tritt schon jetzt für den Fall der Untervermietung die ihm gegen den Untervermieter zustehenden Mietforderungen zur Sicherung der Forderung von GYO an GYO ab.

XI Zugriff Dritter auf die Mietsache

Wird die Mietsache gepfändet oder wird die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung des Grundstückes, auf dem sich die Mietsache befindet, beantragt oder macht ein Dritter in sonstiger Weise Rechte an der Mietsache geltend, so hat der Auftraggeber GYO hiervon unverzüglich unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen, insbesondere des Pfändungsprotokolls, zu benachrichtigen. Alle Interventionskosten trägt der Auftraggeber.

XII Verzugsfolgen / Aufrechnung

1. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist GYO berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% p.a. über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu fordern. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens ist der GYO vorbehalten.

2. Sofern der Auftraggeber Vollkaufmann ist, kann er gegen eine Mietzinsforderung nicht aufrechnen, es sei denn, die Gegenansprüche des Auftraggebers sind von GYO anerkannt oder rechtskräftig festgestellt. Das Gleiche gilt hinsichtlich der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts gegenüber dem Herausgabeanspruch von GYO an dem Mietgegenstand.

XIII Vertragsdauer

1. GYO behält sich vor, von diesem Vertrag innerhalb einer Frist von zwei Wochen zurückzutreten, um die Bonität des Kunden zu überprüfen. Dieses Rücktrittsrecht verlängert sich auf sechs Wochen, wenn einschlägige Kreditauskunftsgesellschaften keine Informationen liefern können und/oder der Kunde bei der Aufklärung nicht entsprechend mithilft.

2. Wird der Vertrag vor Ablauf der auf der Vorderseite vereinbarten Grundlaufzeit nicht fristgerecht schriftlich gekündigt, so verlängert er sich jeweils um 12 Monate. Die Kündigungsfrist beträgt 6 Monate zum Vertragsende.

XIV Allgemeines

1. Änderungen und Ergänzungen zu diesem Vertrag bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung. Auf die Einhaltung der Schriftform kann nur schriftlich verzichtet werden. Mündliche Nebenabreden oder Zusicherungen bestehen nicht.

2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ungültig sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die ungültige Bestimmung ist so umzudeuten oder zu ergänzen, dass der beabsichtigte wirtschaftliche Zweck erreicht wird.

3. GYO bleibt Eigentümer der Mietgegenstände. Der Auftraggeber hat Beauftragten von GYO jederzeit Zutritt zu dem vermieteten Gerät zu gestatten.

4. GYO ist berechtigt, das Eigentum an dem Mietgegenstand, insbesondere zum Zwecke der Finanzierung, auf Dritte zu übertragen. Sie ist ebenso berechtigt, die sich aus diesem Vertrag ergebenden Mietzinsansprüche sowie sonstigen vertraglichen Rechte an Dritte abzutreten oder den Vertrag insgesamt auf einen Dritten zu übertragen, ohne dass es hierzu einer gesonderten Zustimmung des Auftraggebers bedarf. Im Falle der Vertragsübernahme durch einen Dritten verpflichtet sich GYO für die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen, die nach den Bestimmungen dieses Vertrages die Auftraggeberseite treffen, neben der neuen Vertragspartei einzustehen.

5. Erfüllungsort ist für beide Teile Saarbrücken. Wenn der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist, wird als Gerichtsstand ebenfalls Saarbrücken vereinbart. Der Auftraggeber ist verpflichtet, GYO den oder die Empfangszustellungsbevollmächtigten nebst Adresse bekanntzugeben.


Detaillierte Erläuterungen zu Serviceeinsätzen aus den zuvor genannten AGB

  1. Ein Einsatz kann via Fernzugriff (online) oder vor Ort durchgeführt werden.
  2. Notwendige Arbeiten an PC-Arbeitsplätzen werden immer erst online via Fernzugriff durchgeführt. Erst nachdem über den Fernzugriff keine Behebung oder Lösung erreicht werden kann, erfolgen vor Ort Einsätze.
  3. Das EDV Basispaket beinhaltet max. 2 Einsätze / Monat, ggf. davon abweichende Anzahl an Einsätzen ist jeweils schriftlich auf dem Wartungsvertrag fest vereinbart. EDV Highlevel beinhaltet Einsätze nach Aufwand.
  4. Die Schnelligkeit der technischen Einsätze (Reaktionszeit) ist innerhalb des Wartungsvertrages wie folgt geregelt.
    4.1. im SLA (ServicelevelAgreement) geregelt. Reaktionszeit, innerhalb der Geschäftszeiten GYO, wie folgt: (1) „4 Std“ (2)“24 Std“ (3)“max. 3 Tage“ oder (4) „nach Vereinbarung“. 
    4.2. im WP (Wartungspaket) STD „standard“ wie umseitig beschrieben, 24H „24-Stunden Servicehotline“ Die 24 Stunden Service Hotline erstreckt sich über die Leistungen aus „STD“ zzgl. 24 Stunden, 365 Tage im Jahr. Die Kosten für Anfahrt, Spesen, Transport und geleistete Arbeitszeit werden separat berechnet. Reaktionszeit (innerhalb von 24 h an Werktagen) Mit dem Begriff „Reaktionszeit“ ist der Zeitraum zwischen Eintreffen der Störungsmeldung bei der GYO für die Störungsanalyse oder Störungsbehebung gemeint. Hierbei ist es möglich, Fehlerursachen einzugrenzen und damit den Aufwand von mehrfachen Anreisen zu verringern. Weiterhin Wartungspaket VS „Vollservice“, dieses beinhaltet Leistungen aus „STD“ und „24H“ zzgl. kostenlose Störungsbehebung 7 Tage die Woche 00:00 – 24:00 Uhr inklusive Reisekosten und Arbeitszeit, inklusive aller Ersatzteile (ausgenommen Batterien) 
  5. Installation von Neugeräten sind im Wartungsvertrag enthalten sofern diese über die GYO bezogen wurden. Installationen an Fremdgeräten werden separat, zu den üblichen Konditionen für Serviceeinsätze der GYO (1 AE = 15 Min.), in Rechnung gestellt.
  6. Grundsätzlich kann eine Betreuung oder Beratung durch die GYO auch bei anderen Angelegenheiten der Digitalisierung-, Druck- oder EDV-Technik und zu Fremdgeräten in Anspruch genommen werden. Diese Erstberatungen sind im Rahmen von 15 Minuten kostenlos, erst danach wird zu den üblichen Konditionen für Serviceeinsätze der GYO berechnet.
  7. Bedien- und Anwendungsfehler durch den Auftraggeber oder seine Mitarbeiter sind nicht im Wartungsvertrag inbegriffen. Die Behebung von Problemen oder Reparatur an Geräten hieraus erfolgt zu den üblichen Konditionen für Serviceeinsätze der GYO.
  8. Garantieerweiterungen für Geräte, die sich im Eigentum der GYO befinden, sind auf die GYO registriert. 
    Im Garantiefall ist wie folgt vorzugehen:
    - GYO kontaktieren (Anruf, Email, Webseitenkontaktformular unter www.get-your-office.com)
    - Gerät sicher verpacken
    - ggf. nötige Passwörter dem technischen Mitarbeiter der GYO angeben
    - die GYO übernehmen den Support und die Abstimmung mit dem Hersteller 
    - ggf. notwendige Zugriffsrechte für von Dritten betreute Netzwerke müssen durch den Auftraggeber bzw. Auftraggeber ermöglicht werden.
  9. Neu- bzw. Wiederinstallationen von MS Windows oder sonstigen Betriebssystemen an PC Arbeitsplätzen werden berechnet, sofern diese durch unsachgemäßen Gebrauch, Viren, Trojaner oder andere von GYO nicht zu vertretener Schadsoftware oder Vandalismus herrührt.
  10. Zugangsdaten und Passwörter werden nicht durch GYO vorgehalten. Die Verwaltung der Zugriffsberechtigungen obliegt dem Auftraggeber. Auf Wunsch kann die Verwaltung durch GYO gesondert beauftragt werden.
  11. Einsätze, die aufgrund fehlender Zugriffsberechtigungen erfolgen oder sich durch diese länger als 15 Minuten in die Länge ziehen, werden nach dem tatsächlichen zusätzlichen zeitlichen Mehraufwand zu den üblichen Konditionen für Serviceeinsätze der GYO berechnet.